Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der HansePuls UG (haftungsbeschränkt) für B2B-Schulungen, Ausbildungen und Trainingsleistungen.
Stand: 14. Juli 2026
Vertragspartnerin
HansePuls UG (haftungsbeschränkt)
Südportal 3
22848 Norderstedt
Deutschland
E-Mail: moin@hansepuls.de
Telefon: 040 333 888 88
Nachfolgend „HansePuls“ genannt.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Schulungen, Ausbildungen, Fortbildungen, Unterweisungen, Übungen und sonstige Trainings- oder Beratungsleistungen von HansePuls.
- Das Angebot von HansePuls richtet sich im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden über den auf der Website bereitgestellten Buchungs- und Anfrageprozess nicht geschlossen.
- Vertragspartner von HansePuls ist das beauftragende Unternehmen beziehungsweise die beauftragende Einrichtung. Die von diesem Unternehmen oder dieser Einrichtung angemeldeten Teilnehmenden werden durch ihre Teilnahme nicht selbst Vertragspartner von HansePuls.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für offene Erste-Hilfe-Kurse für Privatpersonen, sofern ihre Einbeziehung nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurde.
- Individuelle Angebote, Auftragsbestätigungen, Rahmenverträge und sonstige ausdrückliche Individualvereinbarungen haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des auftraggebenden Unternehmens oder der auftraggebenden Einrichtung werden nur Vertragsbestandteil, wenn HansePuls ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Buchungsanfrage und Vertragsschluss
- Die Darstellung von Leistungen, Terminen und Preisen auf der Website, in Informationsmaterialien oder in Buchungsoberflächen stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot von HansePuls dar.
- Mit dem Absenden einer als verbindlich gekennzeichneten Buchungsanfrage gibt das auftraggebende Unternehmen beziehungsweise die auftraggebende Einrichtung ein verbindliches Angebot zum Abschluss des beschriebenen Vertrags ab.
- Der Vertrag kommt erst zustande, wenn HansePuls die Buchungsanfrage in Textform bestätigt. Bei einem zuvor von HansePuls übermittelten individuellen Angebot kommt der Vertrag durch dessen fristgerechte Annahme zustande.
- Die Person, die eine Buchungsanfrage oder Auftragsannahme für ein Unternehmen oder eine Einrichtung abgibt, bestätigt, hierzu berechtigt zu sein.
- Ein gewünschter Termin gilt erst mit der Buchungs- oder Auftragsbestätigung von HansePuls als verbindlich reserviert.
- Änderungen und Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.
§ 3 Leistungsumfang und Durchführung
- Art, Inhalt, Dauer, Termin, Veranstaltungsort, Vergütung und vereinbarte Teilnehmendenzahl ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
- HansePuls erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen betriebliche Erste Hilfe, Brandschutz, Notfalltraining und Evakuierungsübungen.
- Die BG-Anerkennung von HansePuls mit der Zulassungsnummer 8.1959 bezieht sich ausschließlich auf die betriebliche Erste-Hilfe-Ausbildung, die Erste-Hilfe-Fortbildung und die Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder. Andere Leistungen und kombinierte Schulungen sind nicht als Gesamtleistung von dieser BG-Anerkennung umfasst.
- Gesetzlich, behördlich oder durch Unfallversicherungsträger verbindlich vorgegebene Inhalte, Zeitumfänge und Durchführungsvoraussetzungen bleiben unberührt.
- HansePuls kann zur Leistungserbringung fachlich geeignete Schulungsleitungen, selbstständige Auftragnehmende oder sonstige Erfüllungsgehilfen einsetzen. Vertragspartner bleibt HansePuls.
- Ein bestimmter Einsatz einer namentlich benannten Schulungsleitung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 4 Mitwirkungspflichten des auftraggebenden Unternehmens
- Das auftraggebende Unternehmen beziehungsweise die auftraggebende Einrichtung stellt HansePuls alle für die Planung, Durchführung und Abrechnung erforderlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.
- Bei Inhouse-Veranstaltungen ist insbesondere sicherzustellen, dass:
- ein geeigneter, ausreichend großer und sicher nutzbarer Schulungsraum bereitsteht,
- die für den jeweiligen Lehrgang geltenden räumlichen und organisatorischen Anforderungen erfüllt sind,
- der Zugang zum Veranstaltungsort und zum Schulungsraum rechtzeitig möglich ist,
- eine erreichbare Ansprechperson benannt wird,
- besondere örtliche Gefahren, Sicherheitsvorgaben, Hausordnungen und Zutrittsregelungen vorab mitgeteilt werden,
- die vereinbarten technischen und organisatorischen Voraussetzungen bereitstehen und
- die Teilnehmenden rechtzeitig informiert werden und pünktlich erscheinen.
- Das auftraggebende Unternehmen ist für die Richtigkeit der übermittelten Firmen-, Abrechnungs- und Teilnehmendendaten verantwortlich.
- Für eine Abrechnung über einen Unfallversicherungsträger müssen alle erforderlichen Voraussetzungen und Unterlagen vollständig und fristgerecht vorliegen.
- Ist eine vertragsgemäße Durchführung wegen eines vom auftraggebenden Unternehmen zu vertretenden Verstoßes gegen diese Mitwirkungspflichten nicht oder nur mit unzumutbarem Mehraufwand möglich, darf HansePuls die Veranstaltung unterbrechen, ablehnen oder abbrechen. Die Stornierungsregelungen gemäß § 7 gelten in diesem Fall entsprechend.
§ 5 Teilnehmendenzahlen und Teilnahmevoraussetzungen
- Sofern im individuellen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten folgende Mindestabrechnungen:
- 15 Teilnehmende bei der betrieblichen Erste-Hilfe-Ausbildung,
- 15 Teilnehmende bei der Erste-Hilfe-Fortbildung,
- 15 Teilnehmende bei der Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder,
- 10 Teilnehmende bei der Brandschutzhelfer-Ausbildung und
- 10 Teilnehmende bei der Kombischulung aus Erste Hilfe und Brandschutzhelfer-Ausbildung.
- Nehmen weniger Personen teil als der jeweiligen Mindestabrechnung entspricht, wird mindestens die Vergütung für die festgelegte Mindestteilnehmendenzahl berechnet. Eine mögliche Erstattung durch einen Unfallversicherungsträger wird hierbei angerechnet.
- Für Erste-Hilfe-Ausbildungen, Erste-Hilfe-Fortbildungen, Erste-Hilfe-Schulungen in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder sowie Kombischulungen gilt eine Höchstzahl von 20 tatsächlich Teilnehmenden. Eine Überschreitung ist nicht zulässig.
- Erscheinen mehr als 20 Personen, ist HansePuls berechtigt und bei verbindlichen Vorgaben verpflichtet, die überzähligen Personen von der Teilnahme auszuschließen. Ein zusätzlicher Lehrgang oder Termin bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
- Der Austausch angemeldeter Teilnehmender durch andere Betriebsangehörige ist zulässig, sofern die Voraussetzungen für die Teilnahme und eine mögliche Kostenübernahme erfüllt sind.
- Auch nicht vorab namentlich gemeldete Betriebsangehörige können teilnehmen, sofern:
- die zulässige Höchstzahl nicht überschritten wird,
- alle Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind und
- die für Dokumentation und Abrechnung erforderlichen Angaben vollständig übermittelt werden.
- Für eine Abrechnung über einen Unfallversicherungsträger müssen die Teilnehmenden dem gemeldeten Mitgliedsunternehmen zugeordnet und nach den Vorgaben des zuständigen Unfallversicherungsträgers abrechnungsfähig sein.
- Teilnahmebescheinigungen werden nur ausgegeben, wenn die jeweilige Person vollständig am Lehrgang teilgenommen und die vorgeschriebenen Teilnahmevoraussetzungen erfüllt hat.
- HansePuls kann Personen von der weiteren Teilnahme ausschließen, wenn sie den Ablauf erheblich stören, Sicherheitsanweisungen missachten oder eine sichere Durchführung gefährden. Ein solcher Ausschluss aus einem vom Teilnehmenden oder vom auftraggebenden Unternehmen zu vertretenden Grund mindert die vereinbarte Vergütung nicht.
§ 6 Vergütung, Umsatzsteuer und Kostenübernahme
- Die Vergütung richtet sich nach dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen ausdrücklichen Vereinbarung.
- Alle Preise verstehen sich als Nettopreise.
- Die betriebliche Erste-Hilfe-Ausbildung, die Erste-Hilfe-Fortbildung und die Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder werden nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG umsatzsteuerfrei abgerechnet.
- Auf alle anderen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen wird die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich berechnet.
- Bei Kombischulungen werden der umsatzsteuerfreie Erste-Hilfe-Anteil und der umsatzsteuerpflichtige Brandschutz-Anteil getrennt ausgewiesen.
- Eine Kostenübernahme durch eine Berufsgenossenschaft, Unfallkasse oder einen sonstigen Unfallversicherungsträger setzt voraus, dass die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt und alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig sowie fristgerecht eingereicht werden.
- Über die Kostenübernahme entscheidet ausschließlich der zuständige Unfallversicherungsträger. HansePuls übernimmt keine Garantie für dessen Entscheidung.
- Lehnt der Unfallversicherungsträger die Kostenübernahme ganz oder teilweise ab, ist das auftraggebende Unternehmen verpflichtet, die offene Vergütung nach Maßgabe des Angebots oder der Auftragsbestätigung selbst zu zahlen. Dies gilt insbesondere bei:
- fehlenden, unvollständigen, fehlerhaften oder verspäteten Unterlagen,
- fehlender Abrechnungsberechtigung einzelner Teilnehmender,
- einer nicht bestehenden Zuständigkeit oder Kostenübernahmeverpflichtung des Unfallversicherungsträgers,
- fehlender vollständiger Teilnahme oder
- einer Differenz zwischen der abrechnungsfähigen Teilnehmendenzahl und der vereinbarten Mindestabrechnung.
- Absatz 8 gilt nicht, soweit die Ablehnung ausschließlich durch eine von HansePuls zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurde.
- Fahrt-, Park-, Übernachtungs-, Raum-, Versand-, Sondermaterial- oder sonstige Nebenkosten werden nur berechnet, wenn dies vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 7 Stornierung und Umbuchung durch das auftraggebende Unternehmen
- Stornierungen und Umbuchungswünsche müssen in Textform erklärt werden. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Zugang der Erklärung bei HansePuls.
- Bei einer vollständigen Stornierung gelten folgende Pauschalen bezogen auf die vereinbarte Mindestvergütung:
- bei Zugang mehr als 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin: keine Stornopauschale,
- bei Zugang 8 bis 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin: 25 Prozent der vereinbarten Mindestvergütung,
- bei Zugang ab 72 Stunden bis einschließlich 7 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin: 50 Prozent der vereinbarten Mindestvergütung,
- bei Zugang weniger als 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin: 100 Prozent der vereinbarten Mindestvergütung,
- bei Nichterscheinen oder Absage am Veranstaltungstag: 100 Prozent der vereinbarten Mindestvergütung.
- Als Mindestvergütung gilt:
- bei teilnehmendenbezogen abgerechneten Veranstaltungen die Vergütung für die in § 5 festgelegte oder individuell vereinbarte Mindestteilnehmendenzahl und
- bei pauschal oder individuell kalkulierten Leistungen die vereinbarte Mindest- oder Festvergütung.
- Dem auftraggebenden Unternehmen bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass HansePuls kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Eine einmalige kostenfreie Umbuchung ist möglich, wenn der Umbuchungswunsch spätestens sieben Kalendertage vor dem vereinbarten Termin bei HansePuls eingeht.
- Der Ersatztermin muss innerhalb von drei Monaten nach dem ursprünglich vereinbarten Termin stattfinden und steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Kapazitäten.
- Eine zweite kostenfreie Umbuchung besteht nicht. Wird der Ersatztermin storniert oder erneut verschoben, gelten die vorstehenden Stornierungsregelungen bezogen auf den Ersatztermin.
- Änderungen einzelner Teilnehmendennamen gelten nicht als Umbuchung, sofern die Voraussetzungen des § 5 erfüllt sind.
§ 8 Ausfall, Terminänderung und höhere Gewalt
- Fällt eine vorgesehene Schulungsleitung aus, darf HansePuls eine fachlich geeignete Ersatzschulungsleitung einsetzen.
- Kann die Veranstaltung nicht wie vereinbart durchgeführt werden, kann HansePuls einen zumutbaren Ersatztermin anbieten.
- Ist weder der Einsatz einer geeigneten Ersatzschulungsleitung noch ein Ersatztermin möglich oder wird ein angebotener Ersatztermin vom auftraggebenden Unternehmen nicht angenommen, entfällt die Vergütung für die nicht erbrachte Leistung. Bereits gezahlte Beträge werden insoweit erstattet.
- HansePuls ist berechtigt, notwendige Änderungen des Veranstaltungsortes, der Schulungsleitung oder des zeitlichen Ablaufs vorzunehmen, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht und der Gesamtcharakter sowie das Lernziel der vereinbarten Leistung erhalten bleiben.
- Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige von keiner Vertragspartei zu vertretende Umstände, welche die Durchführung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen beide Vertragsparteien, eine angemessene Terminverschiebung zu verlangen.
- Ist eine spätere Durchführung dauerhaft unmöglich oder für eine Vertragspartei unzumutbar, kann die betroffene Leistung beendet werden. Bereits erbrachte Leistungen bleiben zu vergüten.
- Weitergehende Ansprüche richten sich nach den Haftungsregelungen in § 12.
§ 9 Rechnungsstellung, Fälligkeit und Verzug
- Die Rechnung wird grundsätzlich nach Durchführung der vereinbarten Leistung in Textform beziehungsweise als elektronische Rechnung übermittelt.
- Rechnungen sind, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
- Bei einer nachträglichen vollständigen oder teilweisen Ablehnung der Kostenübernahme durch einen Unfallversicherungsträger kann HansePuls die offene Vergütung gegenüber dem auftraggebenden Unternehmen abrechnen. Auch diese Rechnung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang zahlbar.
- Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen für Geschäfte ohne Verbraucherbeteiligung.
- Einwendungen gegen einzelne Rechnungspositionen entbinden nicht von der fristgerechten Zahlung unstreitiger Rechnungsbeträge.
§ 10 Schulungsunterlagen, Nutzungsrechte und Aufnahmen
- Von HansePuls bereitgestellte Präsentationen, Skripte, Checklisten, Abbildungen, Schulungsunterlagen und sonstige Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.
- Die Unterlagen dürfen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch der Teilnehmenden beziehungsweise für den vereinbarten internen betrieblichen Zweck verwendet werden.
- Eine Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe, Veröffentlichung, öffentliche Zugänglichmachung oder kommerzielle Nutzung ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von HansePuls nicht gestattet.
- Bild-, Ton-, Bildschirm- und Videoaufnahmen während einer Veranstaltung sind nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von HansePuls und unter Beachtung der Rechte aller betroffenen Personen zulässig.
- Marken, Logos und geschäftliche Kennzeichen von HansePuls dürfen ohne vorherige Zustimmung nicht für eigene Veröffentlichungen oder Werbung verwendet werden.
§ 11 Datenschutz und Vertraulichkeit
- HansePuls verarbeitet personenbezogene Daten zur Anbahnung, Durchführung, Dokumentation und Abrechnung der vertraglichen Leistungen nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften.
- Weitere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung.
- Das auftraggebende Unternehmen stellt sicher, dass es zur Übermittlung der erforderlichen Teilnehmendendaten an HansePuls berechtigt ist und die betroffenen Personen über die Datenverarbeitung informiert werden.
- Beide Vertragsparteien behandeln ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdende, als vertraulich erkennbare geschäftliche Informationen vertraulich. Gesetzliche Offenlegungs-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
§ 12 Haftung
- HansePuls haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei ausdrücklich übernommenen Garantien,
- nach dem Produkthaftungsgesetz und
- in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von HansePuls auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut werden darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertretungen, Beschäftigte, Schulungsleitungen und Erfüllungsgehilfen von HansePuls.
- Für Sicherheitsmängel, Gefahren, Zugangshindernisse oder sonstige Umstände am Veranstaltungsort, die aus dem Verantwortungsbereich des auftraggebenden Unternehmens stammen, haftet HansePuls nur, soweit HansePuls diese selbst zu vertreten hat.
- Gesetzliche Ansprüche und Rechte des auftraggebenden Unternehmens bleiben im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen unberührt.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ist das auftraggebende Unternehmen Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Norderstedt Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
- Für andere Unternehmer gelten die gesetzlichen Gerichtsstände, soweit keine wirksame individuelle Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde.
- Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sollen aus Nachweisgründen in Textform festgehalten werden. Der gesetzliche Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.
- Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder nicht Vertragsbestandteil werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.