BEHÖRDEN & ÖFFENTLICHE VERWALTUNG

Erste Hilfe und Brandschutz für Behörden und öffentliche Verwaltung

Für Behörden gelten nicht automatisch eigene pauschale Quoten. Entscheidend sind Tätigkeit, tatsächliche Anwesenheit, Publikumsverkehr, räumliche Aufteilung und der Versicherungsstatus der Beschäftigten.

BG-anerkannte Ausbildungsstelle für Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildungen · Kennziffer 8.1959

Grundlagen

Welche Anforderungen gelten für Ihre Dienststelle?

Eine reine Verwaltungsdienststelle, ein Bauhof, eine Feuerwehr oder ein Rettungsdienst folgen unterschiedlichen Tätigkeits- und Gefährdungsprofilen. Die Berechnung richtet sich nach der tatsächlichen Betriebsart und den anwesenden Versicherten, nicht allein nach dem Begriff „Behörde".

Verwaltungsdienststelle

  • 1 ersthelfende Person bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten
  • bei mehr als 20 grundsätzlich 5 % für Verwaltungsbetriebe
  • tatsächliche Anwesenheit und Vertretung beachten

Operativer Bereich

  • Werkstatt, Bauhof, Lager, technische Dienste oder vergleichbare Tätigkeiten können als sonstiger Betrieb einzuordnen sein
  • bei mehr als 20 grundsätzlich 10 %
  • konkrete Einordnung anhand der tatsächlichen Tätigkeit

Brandschutz

  • bei normaler Brandgefährdung in der Regel mindestens 5 % Brandschutzhelfende als Ausgangswert
  • Publikumsverkehr, Schichten, Abwesenheiten, Gebäudegröße und Gefährdung können mehr erfordern

Gemischte Dienststelle

  • Verwaltung, Außendienst, Lager und technische Bereiche nicht pauschal zu einer einzigen Quote zusammenziehen
  • tatsächliche gleichzeitige Besetzung und Erreichbarkeit je Bereich prüfen

Feuerwehr, Rettungsdienst oder andere bereits fachlich qualifizierte Einsatzorganisationen werden hier nicht pauschal wie eine normale Verwaltungsdienststelle behandelt: Qualifikationen, tatsächliche Tätigkeit und Organisation sind gesondert zu prüfen. Keine erfundene Additionsformel; keine pauschale 50-Prozent-Regel.

Quellen: Arbeitsschutzgesetz, §§ 2, 3, 5, 10, DGUV Vorschrift 1, §§ 24–28

Wer muss in Ihrer Dienststelle praktisch erreicht werden?

Eine funktionierende Notfallorganisation endet nicht bei der Personalquote. Sie muss auch für Publikumsbereiche, externe Dienstleistende und gesicherte Gebäudeteile funktionieren.

Dienststellenbedarf abstimmen

Beschäftigte im Dienst

Wer ist wann tatsächlich im Gebäude? Anwesenheit, Vertretung, Früh-, Spät- oder Abendtermine sowie Homeoffice und Außendienst verändern, wer im Ernstfall greifbar ist.

Beamtinnen, Beamte und Tarifbeschäftigte

Wer übernimmt bei Abwesenheit? Beide Gruppen werden organisatorisch gemeinsam betrachtet, auch wenn Versicherungs- und Kostenwege unterschiedlich sein können.

Publikum

Wer erreicht die betroffene Person? Unbekannte Besuchende benötigen klare Orientierung bei Alarmierung, Erster Hilfe und Evakuierung.

Externe Personen

Wer öffnet gesicherte Zugänge? Dienstleistende, Lieferanten, Gäste und Fremdfirmen brauchen abgestimmte Zuständigkeiten und Alarmwege.

Kostenwege

Schulungen planen und den richtigen Kostenweg früh klären

Die Lehrgangskosten einer anerkannten Erste-Hilfe-Aus- oder Fortbildung können bei vorheriger Bestätigung vom zuständigen Unfallversicherungsträger übernommen werden. Zuständigkeit und Verfahren unterscheiden sich nach Dienststelle, Beschäftigungsstatus und Träger.

Tarifbeschäftigte
9 UE 2 Jahre Auffrischung

Erste-Hilfe-Aus- oder Fortbildung

Häufig gesetzlich über einen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand versichert. Eine Kostenübernahme kann nach dessen Verfahren und vorheriger Bestätigung möglich sein; eine bundesweite pauschale Zusage gibt es nicht.

Beamtinnen & Beamte

Nicht automatisch über die gesetzliche Unfallkasse versichert. Kosten- und Freigabeweg müssen mit dem zuständigen Dienstherrn beziehungsweise der jeweiligen Regelung geklärt werden; das schließt Teilnahme oder Kostenübernahme nicht grundsätzlich aus.

Publikum und externe Personen

Nicht automatisch Teil der Beschäftigtenquote. Zusätzliche Schulungsplätze allein zur Publikumsabdeckung werden nicht automatisch vom zuständigen Unfallversicherungsträger finanziert; eine funktionierende Notfallorganisation bleibt trotzdem erforderlich.

  1. Zuständigen Träger klären
  2. Bestätigung einholen

Die Erste-Hilfe-Organisation richtet sich nach der tatsächlichen Dienststelle. Die Kostenübernahme richtet sich zusätzlich nach Versicherungsstatus und zuständigem Träger.

  • Verwaltungs- und operative Bereiche getrennt betrachten
  • Erst- und Brandschutzhelfende passend verteilen
  • Vertretungen einplanen
  • Publikumszeiten berücksichtigen
  • Schulungen zentral oder je Dienststelle organisieren

Quellen: DGUV Fachbereich Erste Hilfe, Kostenübernahme, DGUV Vorschrift 1. Regionales Beispiel für Norddeutschland: Unfallkasse Nord, Erste Hilfe.

Behördenalltag

Was Notfallorganisation im Behördenalltag besonders macht

Publikumsverkehr, gesicherte Zugänge, unterschiedliche Öffnungszeiten und viele unbekannte Personen verändern Alarmierung, Erste Hilfe und Evakuierung.

Wechselnde Publikumszahlen

  • Wartebereiche und Sprechtage
  • Veranstaltungen oder Abendtermine
  • keine verlässliche Anwesenheitsliste für Besuchende

Sprach- und Kommunikationsbarrieren

  • Verständliche Anweisungen
  • Visuelle Orientierung
  • Klare Zuständigkeiten statt pauschaler Übersetzungsversprechen

Barrierefreiheit und Unterstützungsbedarf

  • Eingeschränkte Mobilität, Seh- oder Hörbeeinträchtigung
  • Alarmierung und Evakuierung müssen die tatsächliche Nutzung berücksichtigen (ASR V3a.2)

Unterschiedliche Arbeitsformen

  • Homeoffice, Außendienst, Gleitzeit
  • reduzierte Besetzung an einzelnen Tagen
  • Abend- oder Sondertermine

Ein Beispiel: Bürgerbüro an einem Sprechtag

  • 40 Beschäftigte im Gebäude
  • stark besetzter Wartebereich
  • eine gesicherte obere Etage
  • mehrere Beschäftigte im Homeoffice
  • eine Person mit Unterstützungsbedarf im Publikum
  • Vorhandene Ersthelfende müssen tatsächlich im Gebäude sein.
  • Der Alarmweg muss verständlich sein.
  • Gesicherte Bereiche müssen erreichbar sein.
  • Publikum muss in Evakuierung und Rettungsdienstzugang mitgedacht werden.

HansePuls verbindet die erforderlichen Schulungen mit den Abläufen, die in Ihrer Dienststelle tatsächlich funktionieren müssen.

Notfall- und Schulungsbedarf abstimmen

Quellen: ASR V3a.2, Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten, ASR A2.2

Publikumsverkehr

Publikumsverkehr verändert Alarmierung und Evakuierung

Besuchende kennen weder das Gebäude noch die internen Abläufe. Alarmierung und Evakuierung müssen deshalb auch ohne Ortskenntnis verständlich funktionieren.

Orientierung

  • Verständliche Hinweise
  • Sichtbare Fluchtwege
  • Personal weiß, wer Anweisungen gibt
  • Sprach- und Kommunikationsbarrieren berücksichtigen

Unterstützung

  • Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder anderen Unterstützungsbedarfen
  • Wartebereiche, Toiletten, Besprechungsräume und Nebenräume prüfen
  • keine pauschale Standardlösung

Evakuierung mit realen Gebäudebedingungen üben

Eine Evakuierungsübung kann Publikumsbereiche, Etagen, gesicherte Zugänge und Unterstützungsbedarf praktisch einbeziehen.

Evakuierungsübung individuell abstimmen

HansePuls-Lösung

Pflichtschulungen für Ihre Dienststelle einfach koordinieren

HansePuls plant Erste-Hilfe- und Brandschutzschulungen passend zu Beschäftigtengruppen, Standorten, Publikumszeiten und organisatorischen Abläufen.

  • Inhouse in der Dienststelle
  • mehrere Dienststellen zentral planbar
  • klare Trennung der Kostenwege
  • eine persönliche Ansprechperson
Individuelles Notfalltraining für Empfang, Sicherheitsdienst oder Verwaltungsteam ansehen

Fragen

Häufige Fragen

Wie viele Ersthelfende braucht eine Behörde oder Verwaltungsdienststelle?

Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten ist mindestens eine ersthelfende Person erforderlich, bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in reinen Verwaltungsdienststellen grundsätzlich 5 Prozent. Entscheidend ist die tatsächliche Anwesenheit; Abwesenheiten, Etagen und getrennte Standorte müssen zusätzlich berücksichtigt werden.

Gelten für Bauhof, Lager oder technische Bereiche dieselben Quoten wie für die Verwaltung?

Nicht automatisch: Werkstatt, Bauhof, Lager, technische Dienste oder vergleichbare operative Tätigkeiten können als sonstiger Betrieb einzuordnen sein, für den bei mehr als 20 anwesenden Versicherten grundsätzlich 10 Prozent statt 5 Prozent gelten. Die konkrete Einordnung richtet sich nach der tatsächlichen Tätigkeit, nicht nach der Bezeichnung als Behörde.

Wer übernimmt die Kosten der Erste-Hilfe-Aus- oder Fortbildung?

Die Lehrgangskosten können bei vorheriger Bestätigung vom zuständigen Unfallversicherungsträger übernommen werden; abgerechnet werden können nur bestätigte, tatsächlich teilnehmende Personen. Zuständigkeit und Verfahren unterscheiden sich nach Dienststelle und Träger. Brandschutzleistungen und zusätzliche Inhouse-Kosten bleiben davon getrennt; die endgültige Entscheidung trifft ausschließlich der zuständige Träger.

Wie werden Beamtinnen, Beamte und Tarifbeschäftigte berücksichtigt?

Organisatorisch werden beide Gruppen gemeinsam betrachtet: Das Arbeitsschutzgesetz zählt auch Beamtinnen und Beamte zu den Beschäftigten. Der Versicherungs- und Kostenweg kann sich dennoch unterscheiden – Beamtinnen und Beamte sind nicht automatisch über die gesetzliche Unfallkasse versichert, der Kosten- und Freigabeweg wird stattdessen mit dem zuständigen Dienstherrn geklärt. Das schließt Teilnahme oder Kostenübernahme nicht grundsätzlich aus.

Wie wirkt sich Publikumsverkehr auf die Notfallorganisation aus?

Besuchende erhöhen die gesetzliche Ersthelfendenquote nicht automatisch, benötigen aber eine funktionierende Notfallorganisation: Alarmierung, Zugang, Erste Hilfe und Evakuierung müssen auch ohne Ortskenntnis der Besuchenden funktionieren. Zusätzliche Schulungsplätze allein zur Publikumsabdeckung werden nicht automatisch vom zuständigen Unfallversicherungsträger finanziert.

Nächster Schritt

Beschäftigte und Publikum. Eine klare Notfallorganisation.

Planen Sie Erste Hilfe und Brandschutz so, dass Zuständigkeiten, Versicherungswege und Gebäudestruktur Ihrer Dienststelle zuverlässig berücksichtigt sind. Inhouse in Norderstedt, Hamburg, Schleswig-Holstein und nach Abstimmung in Norddeutschland.